michi schrieb:
Fan schrieb:
michi schrieb:
Tja mein Lieber,
im Gegensatz zu vielen hier werde ich auf alle Veränderungen TÜV bekommen. Deswegen fahr ich ja bis nach Köln. Und was hat das jetzt mit der betriebserlaubnis zutun? :bigtongue:
Wenn Du den VSD "ersetzt" bekommst Du keinen TÜV.... egal wie Du es eingetragen kriegst... Betriebserlaubnis ist damit erloschen !!!! Und damit kein Garantie / Gewährleistung ! weil es vorsätzlich geschehen ist !
:lol: Ok, wenn du das sagst wirds wohl so sein. Ich werd morgen Bilder von dem "Ersatz" hier posten. Soundfile und Eintragung von mir aus auch...
Aber einem "Lehrer" möcht ich erstmal nicht wiedersprechen
Ich möchte auch wenn es nicht zum Thema gehört noch mal was klar stellen... weil das irgend wie immer so belächelt wird...
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Entscheidende und immer noch geltende Vorschrift ist § 19 Abs. 2 StVZO:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Auch wenn die Änderung in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde !
Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt, dass das Fahrzeug stillzulegen ist, wenn nicht ein neues Sachver-ständigengutachten beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO/FZV entspricht.
Wichtig ist, dass die Betriebserlaubnis nur dann erlischt, wenn eine der unter den obigen Ziffern genannten Voraussetzungen vorliegt.
Besonders hervorzuheben ist, dass Änderungen dann vorliegen, wenn willentlich Teile hinzugefügt, entfernt ausgetauscht und/oder verändert wurden. Ändert sich zum Beispiel das Abgasverhalten negativ dadurch, dass bei einem so genannten Absorbationsschalldämpfer das Dämmmaterial durch Verschleiß seine Funktion nicht mehr optimal erfüllt, so erlischt die Betriebserlaubnis nicht und der Mangel ist zu beseitigen.
Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei:
Soweit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. Liegt ein so genanntes E-Prüfzeichen vor, kann eigentlich nur angeraten werden entsprechende Unterlagen(Übereinstimungserklärung des Herstellers) in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort auszuräumen. Aufpassen: Das E-Prüfzeichen muss fest auf dem Zubehörteil angebracht sein. Irgendwelche Bestätigungen des Herstellers oder Händlers ohne ein E-Prüfzeichen, die behaupten, auch ohne E-Prüfzeichen oder sonstiges Prüfzeugnis sei das Teil „legal“, sind häufig vollkommener Unsinn. Dann erlischt die BE und als Folge kann man zivilrechtlich den Verkäufer des Teils in Haftung nehmen. Punkte etc. gibt es trotzdem.
Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss, hat grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen Vorwürfen (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, dass Ermittlungen eingeleitet werden und dass man das Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muss.
Hat die Polizei Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen trotz Eintragung nicht legal sind kommt es zur...
Beschlagnahme/Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:
Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen.
Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten vor, so kann im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluss, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist ferner, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht freiwillig heraus gibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist (z.B. Originalauspuff kann zügig im Austausch montiert werden kann, sodass nur der „Renntopf“ beschlagnahmt wird).
Das Fahrzeug wird dann einer Prüforganisation zum Nachprüfen der Eintragung über stellt.
Zum Beispiel um Eine Fahrgeräuschmessung zu Veranlassen.
Selbst eine eingetragene Schalldämpferanlage mit E-Nummer darf nicht lauter sein als die Eintragung Fahrgeräusch/Standgeräusch im Fahrzeugschein es gebietet! Eine Toleranz von 3 dB ist noch zulässig.
Ich will hier nicht den Lehrer spielen... aber ich rede aus Erfahrung, weil die bei denen das passiert ist, ab und an eine Nachschulung bei mir besuchen :mrgreen:
Will damit nur sagen, wenn man am Auspuff etwas verändert... und für diese Anlage keine RICHTIGEN offiziellen TÜV Gutachten gibt... ist man trotz Eintragung mit einem Fahrzeug unterwegs, das KEINE Betriebserlaubnis hat !
Hier regen sich viele auf... oh ne... ich lass nichts am Motor machen... wegen Garantie usw... usw...
Fahr mal einen Fußgänger um mit einem Auto ohne Betriebserlaubnis.... 8O ... Da zahlt noch nicht mal die Haftpflichtversicherung !!! oder besser... die Zahlt... und holt sich dann jeden Monat... bis zum Lebensende das Geld von Demjenigen zurück...
Will nur noch mal zum Nachdenken Aufrufen.... Manche haben Angst, das sie wenn der Motor platt geht... ca. 4.000 Euro nicht ersetzt kriegen... aber ohne Vericherungsschutz durch die Gegend braten.... da passt was nicht... :confused2: :nixweiss:
Wir haben hier ja mind. VIER Polizisten im Forum... die das Bestätigen können !?
Hab Euch aber alle lieb :liebhab: :bussi2: