Eingetragen heißt noch lange nicht erlaubt... !!!

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Ürsprünglich ging es doch darum, dass wenn ein Tüv irgendwelche Teile einträgt, es durchaus im Bereich dem Möglichen liegt, dass diese Eintragung nicht richtig ist und beim nächsten Besuch durchaus widerrufen werden kann. Da dürften wir ja hier alle noch übereinstimmen denke ich.

Absolut!

dass wenn sich jemand die Mühe macht und zum Tüv fährt, dass er den Anspruch hat ein, nach den deutschen Gesetzen, verkehrssicheres Fahrzeug zu führen

so sehe ich das auch.

Da wo Menschen arbeiten passieren Fehler

richtig. Und da bei dem Beispiel mit den Spurplatten der Fehler eindeutig beim Prüfer liegt, ist dem Halter nichts vorzuwerfen.
Natürlich könnte er sich jetzt nochmal erkundigen und den Prüfer auf den (wahrscheinlichen) Fehler hinweisen...
 
RedST schrieb:
Da wo Menschen arbeiten passieren Fehler

richtig. Und da bei dem Beispiel mit den Spurplatten der Fehler eindeutig beim Prüfer liegt, ist dem Halter nichts vorzuwerfen.
Natürlich könnte er sich jetzt nochmal erkundigen und den Prüfer auf den (wahrscheinlichen) Fehler hinweisen...


Und genau das ist ja der springende Punkt bei der Diskussion und der ich sag mal "Aufreger". Jetzt weiß er, dass das nicht stimmen kann und macht trotzdem nichts.

Sicherlich ist das seine eigene Entscheidung aber sich dann immer noch auf den Standpunkt zu stellen, dass es legal ist ist einfach nur lächerlich.


Und klar weiß im Falle des Falles der Richter nicht das er, wie er ja selbst anfangs geschrieben hat, sich gewundert hat weil er wusste, dass es kein Gutachten für die Platten gibt aber wir wissen spätestens nach den Erklärungen, dass er es weiß.
Dann müsste er sich halt im Schadensfall doof stellen und hoffen das man ihm das ungefragt abnimmt aber nur weils eingetragen ist heißts ja noch nicht das es legal ist. Zudem sind die Richter und Anwälte ja auch nicht ganz blöde. Es hat vielleicht den Anschein es sei legal ist es aber nicht.

Hätte er einfach gesagt, gut dann ists nicht legal und zulässig aber ich scheiße drauf und hoffe, dass es keinem auffällt wäre das Thema ja auch gegessen gewesen aber wie man sich nach all den Beispielen und Erläuterungen noch hinstellen und sagen kann "Wenns der Prüfer einträgt ists legal", geht leider nicht in meinen Kopp. :nein:
Es sei denn er hat noch irgendein Schriftstück oder Gutachten in der Hinterhand was die Fahrwerksfestigkeit bestätigt und es nur noch nicht gesagt. Dann hätten wir uns die ganze Diskussion aber auch sparen können :lol:
Allerdings glaube ich nicht daran...



Grüße

der Gamble :)
 
Ich denke, wir sollten das Thema Platten jetzt erst mal ruhen lassen..... sonst kriegen sich hier im Forum alle Polizisten / Rechtsanwälte / Richter .... noch in die Haare... :mrgreen: Ich hab nämlich jetzt schon mit insgesamt... DREI Polizisten hier aus dem Forum pers. oder per PM darüber gesprochen.... (Ergebnis ... es Steht 3:1) :lachtot:
 
Irgendwie vermisse ich die gute alte Zeit wo die erste Frage bei einem neuen Umbau nicht war "Ist das denn auch eingetragen?"... :cry:
 
(Ergebnis ... es Steht 3:1)

es kann von mir aus 100:1 stehen.

wenn ein amtlich annerkannter Sachverständiger eine Prüfung durchführt und diese mit seinem Siegel bescheinigt bzw beurkundet, dann ist dem Halter NICHTS vorzuwerfen. (solange nicht bewiesen werden kann, dass der Halter von dem Fehler wusste!)

Das entzieht sich auch jeder Logik.

Wenn Dein zuständiger Finanzbeamter Deine Steuern falsch berechnet und Du zu wenig zahlst, bekommst Du dann eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung?

Wenn das zuständige Bauamt bei der Vermessung eines Grundstücks einen Fehler macht und dadurch die Baugenehmigung hinfällig ist, bekommst Du dann eine Anzeige wegen "Schwarzbauens"?

Beides mal NEIN.

Und genauso wenig ist es die Schuld des Halters, wenn der Prüfer einen Fehler macht und der Halter davon nichts wusste.

Das ist und bleibt totaler Schwachsinn. Ich möchte mich gerne mal persönlich mit den Kollegen unterhalten, die der Meinung sind, der Halter würde bestraft. (würde mich über die Namen per PM sehr freuen).

Vor allem, WIE soll der Halter bestraft werden? :confused2: Ein Straftatbestand ist hier definitiv nicht erfüllt. Und selbst das Erlöschen der Betriebserlaubnis wird spätestens (wenn man das Verwarngeld ablehnt) vor Gericht scheitern...

Danach können wir das Thema gerne beenden
 
RedST schrieb:
wenn ein amtlich annerkannter Sachverständiger eine Prüfung durchführt und diese mit seinem Siegel bescheinigt bzw beurkundet, dann ist dem Halter NICHTS vorzuwerfen. (solange nicht bewiesen werden kann, dass der Halter von dem Fehler wusste!)


Genau das ist der Punkt. Aber zumindest für mich ist diese Unwissenheit hier absolut nicht mehr gegeben. Und genau deswegen würde ich auch sagen, dass er sich sehr wohl strafbar gemacht hat wenn ich da entscheiden müsste mit dem Wissen was ich jetzt habe im Falle eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden.

Klar muss der Richter oder ein Anwalt da erstmal die Nase dran kriegen aber wenn er da einmal dran ist, ist man je nach Ausgang eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden ruck zuck im Bereich der Straftaten § 222 u. § 229 StGB.

Und da braucht man ja nur mal auf so ne Frage wie: "Aber Sie haben sich doch vorher ein bißchen informiert wie das jeder Mensch tut bevor er was kauft. Kam es Ihnen nicht komisch vor, dass es für dünnere Platten ein Gutachten/Freigabe gab und für ihre Platten nicht?, falsch antworten und schon wirds eng.

Solange aber nichts passiert und es fällt nur bei einer Kontrolle auf, ist man natürlich nur im Ordnungswidrigkeitenbereich und nicht im Bereich der Urkundenfälschung oder sonstwas da man selbst ja nichts an der Urkunde verändert hat und auch nicht eine Gefälschte benutzt.


Wie ich aber bis jetzt ja auch schon einige Male geschrieben habe, geht es mir darum, dass man sich mit dem Wissen, dass einem hier über diesen Thread vermittelt wurde, nicht einfach hinstellen kann und behaupten das wäre trotzdem legal und es könnte einem unter gar keinen Umständen was passieren.

Im Falle des Falles, wenn man glaubhaft machen kann nichts davon gewusst zu haben kann man da sicher gut rauskommen, es kann aber auch anders laufen und wenn man davon weiß, wie hier der Fall und es kommt zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, macht man sich nach den o.g. §§ strafbar.

Und auch wenn es jemand eingetragen hat ist das nicht mit Straffreiheit gleichzusetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings das Wissen um den Fehler.

Ob man dann letztendlich dafür belangt wird steht auf nem anderen Blatt geschrieben.
Aber strafbar macht man sich unter diesen Voraussetzungen.


Grüße


der Gamble :)
 
Genau das ist der Punkt. Aber zumindest für mich ist diese Unwissenheit hier absolut nicht mehr gegeben. Und genau deswegen würde ich auch sagen, dass er sich sehr wohl strafbar gemacht hat wenn ich da entscheiden müsste mit dem Wissen was ich jetzt habe im Falle eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden.

Klar muss der Richter oder ein Anwalt da erstmal die Nase dran kriegen aber wenn er da einmal dran ist, ist man je nach Ausgang eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden ruck zuck im Bereich der Straftaten § 222 u. § 229 StGB.

Jetzt mischt Du hier aber verschiedene Sachverhalte.

Bei jedem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder tödlich verletzten Personen besteht der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung oder gar Tötung.

Das hat also absolut NICHTS mit der Problematik der Spurplatten zu tun. Solange die Spurplatten nicht ursächlich für das schädigende Ereignis sind, wird da kein Staatsanwalt näher drauf eingehen.

Aber strafbar macht man sich unter diesen Voraussetzungen.

Ich weiß nicht wie fit Du in Stafrecht und Verkehrsrecht bist, aber wie ich schon schrieb, besteht der Verdacht einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung bei JEDEM Verkehrsunfall mit Personenschaden den Du verursacht hast.

Demnach ist die Einleitung dieses Verfahrens sicher nicht an den Verbau der Spurplatten gebunden :)


Die ganze Sache finde ich schon sehr an den Haaren herbei gezogen.

Fakt ist, es gehört nicht zu meinen Pflichten als Fahrzeughalter bzw Führer die Richtigkeit von Eintragungen zu überprüfen. Das ist weder meine Aufgabe, noch bin ich qualifiziert genug dafür. Und ich bin schon gar nicht verpflichtet zum Tüv zu fahren, denen dann zu erklären welche Fehler sie bei Ihrer Arbeit gemacht haben, weil ich irgendwas in einem Internetforum gelesen habe :doh:
Und strafbar mache ICH mich deshalb zu 100% nicht. Selbst eine Ordnungswidrigkeit wird schwer nachzuweisen sein.
 
Lieber Fan, "er" liest immer noch mit ;-). Ich habe alle Argument bereits gesammelt hier beschrieben. Und bin nach wie vor vollkommen überzeugt von der Legalität der Spurplatten in meinem Auto. Sie ist von Fachverkäufer recherchiert und von einem unabhängigen TÜV-Fachmann per Gutachten bescheinigt worden. Nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere darf ich die Spurplatten legal fahren, Schluss aus.

Weils hier grad das Thema "Unwissenheit" aufkommt: ich habe bei der Besprechung mit dem Fahrwerks-Experten in der Werkstatt auf die Problematik hingewiesen, dass die 15er-Platten extra für den RS freigebeben sind, die 20er-Platten aber nicht - weshalb ja eben eine Einzelabnahme notwendig war und durchgeführt wurde. Wie genau sowas dann abzulaufen und welche Schriftstücke bzw. Messungen dafür notwendig sind, das wissen andere besser als ich; deshalb kriegen sie Geld von mir.

Nur, dass alles zählt unterm Strich halt genau null. Das einzige was bei Überprüfung von Fahrzeug-Modifikationen zählt, ist das Gutachten eines unabhängigen Fachmanns und die daraus folgende Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Und um das habe ich mich gekümmert, ohne irgendwelche Tricks und Schummeleien. Legaler und sorgfältiger geht´s einfach nicht.
 
@ RedST

Ich glaube wir reden hier beide über die selbe Sache, betrachten es aber von verschiedenen Blickwinkeln, bzw gehen von verschiedenen Voraussetzungen aus.

Das bei nem Unfall mit Personenschaden so oder so die genannten Straftaten geprüft werden ist mir auch klar. Es geht aber hier nicht darum ob die Straftaten geprüft werden oder nicht. Zumindest mir nicht.

Ich erkläre das ganze auch gerne nochmal. Vorweg muss ich dazu sagen, dass ich davon ausgehe, dass es in diesem Forum nicht darum geht, wer bindet wem den größten Bären auf und daher würde ich persönlich es auch ernst nehmen wenn ich einen Hinweis bekomme, dass da etwas nicht stimmen kann und je nachdem wie plausibel mir das der jemand erklären kann würde ich dem auch bis zu einem gewissen Punkt nachgehen vorallem wenn ich mich selbst wundere.
Allerdings muss das jeder für sich selbst entscheiden.

Wenn ich aber, aus meiner Betrachtung den Fall habe:
- Es verbaut jemand Spurplatten für die es kein Gutachten gibt
- Man kriegt die Dinger eingetragen, hat aber keinen Schimmer warum und anscheinend außer ner Rechnung keinen Nachweis darüber das eine Prüfung der Festigkeit erfolgt ist zumindest hab ich hier noch keinen Hinweis darauf gefunden
- Man erzählt das hier und kriegt den Hinweis das möglicherweise ein Fehler passiert ist
- Es passiert ein Unfall mit Personenschaden der im Zusammenhang mit den Platten und der Festigkeit zu tun hat (Ich dachte eigentlich ich könnte voraussetzen das alle hier so weit mitdenken. Alles andere wäre ja auch Schwachsinn wenn das nicht im Zusammenhang steht. Sorry mein Fehler demnächst schreibe ich es dabei)

Dann kann man sich meiner Ansicht nach nicht mehr auf den Standpunkt zurückziehen ich hatte keine Ahnung der Prüfer ists Schuld.

In diesem Fall hat man entweder bewußt oder unbewußt fahrlässig gehandelt.So habe ich es zumindest gelernt.
Bewußt heißt, der Handelnde rechnet mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird.

Unbewußt heißt dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.

Ich möchte jetzt nicht alles Für und Wider der Varianten aufzählen doch komme ich zu dem Schluss, dass man in diesem o.g. Fall Fahrlässigkeit bejahen kann auch wenn es eingetragen ist da ich hier niemanden für einen Idioten halte der nicht ein bißchen mit- und vorausdenken kann.

Würde ich das ganze also Strafrechlich durchprüfen würde ich zu dem Ergebnis kommen, dass man sich strafbar gemacht hat.

Zu diesem Ergebnis komme ich aber nur, weil ich weiß was derjenige mittlerweile weiß.



Sitzt derjenige vor dem Richter und kann glaubhaft machen, dass er nichts von alledem wusste und es ihm auch unmöglich war die Gefahren zu erkennen die sich aus der Montage der Platten ergeben hat er sich für den Richter zumindest nicht strafbar gemacht.

Genauso verhält es sich wenn ein Unfall passiert der so oder so passiert wäre unabhängig davon ob die Platten montiert waren oder nicht und eine ganz andere Ursache hat.

Deshalb bin ich der Meinung, dass man je nach Voraussetzung und Beweisbarkeit mit Glück schadlos aus so einer Sache herausgehen kann, wenn aber herauskommt, dass man soch etwas wusste das ganze sehr unangenehm werden kann. Und strafbar kann man sich auch machen unabhängig davon obs jemandem auffällt oder ob man dafür verurteilt wird.

Der aktuelle Stand jetzt ist allerdings es könnte max ne Owi sein wenns jemand bemerkt so lange nichts passiert.

Sollte allerdings etwas passieren, sehe ich das nicht so, dass man da 100% aus dem Schneider ist und nicht belangt werden kann wenner Pech hat unter den o.g. Voraussetzungen nur weils der Tüv eingetragen hat.


Grüße

der Gamble :)
 
Zu diesem Ergebnis komme ich aber nur, weil ich weiß was derjenige mittlerweile weiß.

da stimme ich Dir zu.

.g. Voraussetzungen nur weils der Tüv eingetragen hat.

sehe ich immer noch anders.

Ich bin kein diplomierter Prüfer. Es gehört nicht zu meinen Pflichten als Fahrzeugführer -Halter Eintragungen zu überprüfen.

Klar, wenn ich mir eine Lanze auf die Motorhaube schraube und diese eintragen lasse, kann man davon ausgehen (gesunder Menschenverstand) dass das nicht so wirklich legal sein kann. :cooler:

Aber ob 15 oder 20 mm Spurplatten montiert sind und welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen.... no way. :pfeif:
 
Hab hier noch mal etwas nettes zum Thema Platten gefunden !!!



Wissenswertes zum Thema Distanzscheiben
Am Markt werden heute eine Vielzahl an Distanzscheiben zu ganz unterschiedlichen Preisen angeboten. Die meisten Kunden beachten bei ihrer Kaufentscheidung allein die Dicke der Distanzscheibe und deren Preis, was zur Folge hat, daß oft zum günstigsten Produkt gegriffen wird, was ja augenscheinlich auch logisch ist. Gleiche Dicke, mit TÜV, niedrigster Preis – was will man da falsch machen?
Warum dies aber oft nicht die beste und auf längere Sicht auch nicht die kostengünstigste Wahl ist, wollen wir hier kurz erklären, damit Sie aus unserem Angebot auch die für Sie wirklich beste Auswahl treffen können.

1. Viele Distanzscheiben dürfen nur mit Alufelgen verwendet werden, nicht aber mit Stahlfelgen.
2. Es gibt Distanzscheiben mit und ohne Korrosionsschutz. Am billigsten sind meist die Scheiben aus blankem unbehandeltem Aluminium, die aber oft schon nach einem Winter durch Feuchtigkeit und Streusalze so stark korrodiert sind, daß sie nur noch weggeschmissen werden können. Die etwas teureren lackierten oder eloxierten Scheiben sind hier deutlich widerstandsfähiger.
3. Viele Gutachten von Distanzscheiben verweisen auf die vom Gesetzgeber erlaubte Spurweitenänderung von +2%, da dies für die Hersteller die kostengünstigste Möglichkeit ist, ohne spezielle (meist sehr teure) typenbezogene Fahrwerksfestigkeitsgutachten, eine breite Palette an Scheiben für alle Fahrzeuge anbieten zu können. Der Nachteil ist, daß hier nur max.15mm Scheiben pro Seite verbaut werden können, da bei dickeren Scheiben die +2% Toleranz sonst überschritten wird.

Die Spurweite wird bei einem Fahrzeug mit Serienbereifung ermittelt, wobei man hier Mitte Reifen zu Mitte Reifen mißt. Nimmt man z.B. die serienmäßige Spurweite von einem PKW, welche 1372/1351 mm (VA/HA) beträgt, und errechnet davon 2%, so ergibt sich eine maximal zulässige Distanzscheibenbreite von 13,72/13,5 mm (VA/HA) pro Seite. Mehr ist mit dem Gutachten dieser Scheiben nicht erlaubt! Geht man jetzt von der Einpresstiefe der serienmäßigen Felgen (ET 36) aus und zieht davon 13,7mm ab, sind also maximal ET22 erlaubt (meist wird aber auch ET21 toleriert). Hat man schon Alufelgen mit einer anderen Einpresstiefe als Serie, ist es meist nicht mehr möglich noch zusätzlich solche Distanzscheiben drunterzupacken, da dies vom Gutachten nicht mehr abgedeckt ist.
Nimmt man hingegen Distanzscheiben mit fahrzeuspezifischen Gutachten, ist eine niedrigere Gesamteinpresstiefe möglich, da der Hersteller hier die Fahrwerksfestigkeit über das +2% Toleranzmaß hinaus nachgewiesen hat. Diese Scheiben sind meist teurer, aber insgesamt immer noch deutlich billiger als eine Einzeleintragung mit gesondertem Fahrwerksfestigkeitsnachweis!

Wie Sie sehen ist also Distanzscheibe nicht gleich Distanzscheibe und der vermeindlich günstigste Preis nicht auch immer das beste Angebot. Bitte berücksichtigen Sie auch, daß die Radschrauben bei den meisten Anbietern nicht im Preis enthalten sind. Unsere Distanzscheibensets hingegen enthalten immer auch die benötigten Radschrauben (Ausnahme: Distanzscheiben zur Einzeleintragung und evtl. Sonder –Schraubenlängen bei manchen Alufelgen).

Was bedeutet Abnahme nach Paragraph 19,3 bzw. 21 StVZO?

Abnahme nach Paragraph 19,3 StVZO:
Hierbei handelt es sich um ein TÜV-/Dekra-Teilegutachten, bei dem eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere entfällt. Allerdings müssen die im Gutachten angegebenen Rad/Reifenkombinationen und Einpresstiefen (ET) eingehalten werden. Eine Vorführung beim TÜV, Dekra oder freien Sachverständigen ist erforderlich. Karosseriearbeiten können je nach Felgen- bzw. Reifengröße notwendig sein. Entspricht die verwendete Rad-/Reifenkombination nicht denen des Gutachtens, ist eine Abnahme nach Paragraph 21 StVZO erforderlich.

Abnahme nach Paragraph 21 StVZO:
Sie erhalten zusammen mit den Distanzscheiben ein Festigkeitsgutachten über die Dauerfestigkeit der Scheiben. Eine Einzelabnahme beim TÜV ist notwendig. Die Eintragung erfolgt im Kfz-Brief und Kfz-Schein. Karosseriearbeiten können je nach Felgen- bzw. Reifengröße erforderlich sein. Hier ist nur eine Eintragung bis +2% Spurweitenänderung möglich. Über +2% hinausgehende Spurweitenänderungen müssen gesondert durch ein Fahrwerksfestigkeits-Gutachten nachgewiesen werden.








Also die, die 20er Platten eingetragen bekommen haben ... brauchen dafür auch ein Festigkeitsgutachten ! Kein Gutachten vorhanden... Eintragung hinfällig ! Alleine aus SICHERHEIT GRÜNDEN sollte man mal darüber nachdenken... Ganz einfach !

Und wenn z.B. Polizisten hier eine andere Meinung zu NICHT EINTRAGBAREN Teilen.. die aus irgend einem Grund aus versehen...oder absichtlich... falsch eingetragen worden sind... haben, sollten Sie mal etwas über ihren Beruf nachdenken :confusednew:

Und nicht noch hier die Meinung vertreten.... ach egal, ob die Platten ein Fahrwerksfestigkeitsgutachten brauchen... kann zwar Lebensgefährlich sein... aber wenn son Prüfer das einfach ohne Gutachten einträgt... ist das voll in Ordnung ??????????

Aber da wird drüber diskutiert, ob und wieso man bestraft wird... :thumbs-down_new: :stock1:

ODER sieht man das ....wenn man nebenberuflich noch ein Online Shop betreibt.... wo auch Spurverbreiterungen angeboten werden... etwas ANDERS :confused2: :thumbs-down_new:


Zu Platten sag ich jetzt auch nichts mehr :)
 
worden sind... haben, sollten Sie mal etwas über ihren Beruf nachdenken

ich denke das hast du nicht zu beurteilen. Finde ich schon ein starkes Stück was Du da von Dir gibst.

Und nicht noch hier die Meinung vertreten.... ach egal, ob die Platten ein Fahrwerksfestigkeitsgutachten brauchen... kann zwar Lebensgefährlich sein... aber wenn son Prüfer das einfach ohne Gutachten einträgt... ist das voll in Ordnung ??????????

Du hast offensichtlich immer noch nicht verstanden was ich die ganze Zeit schreibe. Es geht nicht darum, ob die Eintragung moralisch ok ist oder nicht, sondern darum, dass es nicht die Aufgabe des Halters bzw Führers ist die Rechtmäßigkeit der Eintragung zu überprüfen.

Das ist so, das war schon immer so und das wird auch so bleiben. Das was Du hier von Dir gibst ist Halbwissen, welches mit Deinen Ansichten als Fahrlehrer (welche durchaus auch richtig und wichtig sind!!!) gepaart werden. Nur leider entspricht das nicht immer der (rechtlichen) Realität.


Aber da wird drüber diskutiert, ob und wieso man bestraft wird...

ODER sieht man das ....wenn man nebenberuflich noch ein Online Shop betreibt.... wo auch Spurverbreiterungen angeboten werden... etwas ANDERS

So langsam überspannst Du den Bogen. Du unterstellst mir hier etwas auf das ich recht allergisch reagiere. Als "Hobbyjurist" würde ich mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen.

Setzt Dich hin, studiere bis zum Staatsexamen Jura und wir können uns über rechtliche Themen weiter unterhalten. Gesetzestexte kopieren kann jeder... diese aber richtig auslegen und verstehen nicht.



Zu Platten sag ich jetzt auch nichts mehr

Ich finde es schade, dass das Ganze auf eine persönlich beleidigende Schiene gedrückt wird, nur weil man eine andere (und in diesem Fall rechtlich richtige) Meinung vertritt.

Ich habe diesen Sachverhalt mittlerweile mit mehreren Kollegen durchdiskutiert. Und wir sind jedes Mal zum selben Schluß gekommen.

--> wird etwas durch einen amtlich anerkannten Prüfer eingetragen und macht dieser einen Fehler dabei, so ist der PRÜFER in erster Linie dafür verantwortlich, nicht der Führer/Halter des Pkw.
 
RedST schrieb:
Ich finde es schade, dass das Ganze auf eine persönlich beleidigende Schiene gedrückt wird, nur weil man eine andere (und in diesem Fall rechtlich richtige) Meinung vertritt.



--> wird etwas durch einen amtlich anerkannten Prüfer eingetragen und macht dieser einen Fehler dabei, so ist der PRÜFER in erster Linie dafür verantwortlich, nicht der Führer/Halter des Pkw.


Ich beleidige hier gar keinen... oder hast Du etwa eine falsche Auffassungsgabe ?

Und ich bin nicht nur Fahrlehrer... sondern auch ehrenamtlicher Jugend Richter an einem Amtsgericht... und ich weiß, aus persönlicher Erfahrung, das der Halter auch zur Verantwortung gezogen werden kann ! ;)
 
sondern auch ehrenamtlicher Jugend Richter an einem Amtsgericht... und ich weiß, aus persönlicher Erfahrung, das der Halter auch zur Verantwortung gezogen werden kann !

Seit wann kann man ohne zu studieren "Richter" werden? :D

Du meinst sicher Schöffen...

Naja soll mir auch egal sein.... ist ja nur ein "kleiner" Unterschied.




Drück Dich doch mal deutlicher aus... "aus persönlicher Erfahrung"?

Wie und Warum wird der Halter zur "verantwortung" gezogen.
Und was heißt Verantwortung.

Danach gebe ich auch Ruhe ;)
 
@focusmaniac
Wenn der Halter davon nichts wusste... find ich das nicht so ganz in Ordnung !

Aber wer will schon genau wissen, ob der Halter das nicht wusste :confusednew:

Was ich auch total bescheuert finde:

Wenn Du Dir morgens beim Reifenhändler NEUE Reifen auf deinen Wagen montieren lässt... und Du dein Auto danach an irgend jemanden verleihst .... und der die Reifen (blöde Annahme) in paar Stunden so runter fährt... das die unter 1,6 mm sind... und dann Erwischt wird...

Kriegst Du als Halter auch ne Strafe !!!! Auch wenn Du nachweisen kannst, das Du kurz vorher da neue Reifen aufgezogen hast...
Der Halter ist für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeuges zu jeder Zeit verantwortlich !
 

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