Ruhig Blut Leute ! Auch hier gilt: nichts wird so heiss gegessen, wie es serviert wird...
Da ich beruflich häufiger mit Europarecht zu tun habe, ist diesseits eine gewisse Erfahrung vorhanden mit dem "richtigen" Lesen solchen Rechts...zunächst zur Klarstellung: es geht tatsächlich um eine Verordnung und nicht lediglich eine Richtlinie. Eine Verordnung des supranationalen Gesetzgebers EG / EU ist (auch) in Deutschland (Österreich etc.) ohne weiteres unmittelbar anwendbar, während eine Richtlinie jeweils noch der Umsetzung in Form eines nationalen Rechtsanwendungsbefehls bedarf, etwa in Form einer Ausführungsverordnung (von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen, aber dies würde an dieser Stelle zu weit führen).
Schaut euch mal die VO via google an - EG 540 / 2014.
Börni meint Art. 6 Abs. 5:
"Der Hersteller darf keine mechanischen, elektrischen, thermischen oder sonstwie gearteten Vorrichtungen oder Verfahren, die bei typischen Fahrbedingungen auf der Straße nicht eingesetzt werden können, ausschließlich zu dem Zweck vorsätzlich ändern, anpassen oder einführen, dass die Anforderungen an die Geräuschemissionen im Sinne dieser Verordnung erfüllt werden."
So weit, so gut...fraglich ist natürlich schon, was eine Vorrichtung etc. ist, die bei typischen Bedingungen im Straßenverkehr NICHT eingesetzt werden kann. Warum etwa sollte eine bedienergesteuerte (oder gar geschwindigkeitsabhängige) "Klappe" bei typischen Fahrbedingungen nicht eingesetzt werden können?!
ERGO: es entsteht Auslegungsspielraum.
Weiter im Text...in Art. 6 Abs. 4 heisst es:
"Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschalldämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen."
Wenn lediglich eine WESENTLICHE Abweichung nicht erlaubt ist, ist also immerhin eine GEWISSE Abweichung durchaus erlaubt.
ERGO: es entsteht weiterer Auslegungsspielraum.
Richtig interessant wird es, wenn man sich Anhang VII einmal genauer durchliest...dort geht es um das Messverfahren in Sachen Einhaltung der Grenzwerte...und dort lesen wie wahrhaft Erstaunliches - unter 1. Abs. 2 heisst es dort:
"Es besteht keine Pflicht, bei der Beantragung der EU-Typgenehmigung die tatsächlichen Prüfungen durchzuführen. Der Hersteller unterzeichnet die Erklärung gemäß der Anlage."
AHA !! Genau wie bei dieser so wunderbaren CE Erklärung für Produkte, von denen viele Verbraucher glauben, dass wäre ein Siegel für die tatsächlich geprüfte Sicherheit von in der EU hergestellten Produkten. Weit gefehlt! Die Hersteller erklären selbst!! Wenn ein Hersteller der Meinung (!) ist, sein Produkt sei sicher, klebt er ein CE Zeichen drauf - so einfach ist das und völlig legal, ja vom Gesetz gerade so vorgesehen. Bei den Auspuffanlagen nichts anderes...die Hersteller erklären (zunächst einmal) selbst die Grenzwertkonformität.
ERGO: es besteht Rechtsanwendungsspielraum.
Zwischenergebnis: 2 x Rechtsinterpretationsspielraum und 1 x Rechtsanwendungsspielraum.
Endergebnis: das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen, m.E. wird ein Ferrari auch fürderhin nicht wie ne Munddusche klingen...