A
Anonymous
Guest
Da es immer wieder zu Fragen wegen eingetragenen Teilen kommt... stelle ich hier mal kurz paar Fakten zusammen... Ich belehre hier KEINEN damit... und mir ist es auch völlig egal, wie und was einer an seinem Auto macht... :
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also mal kurz mit einfachen Worten... nicht alles was eingetragen wurde ist erlaubt !
Entweder lag ein falsches Gutachten vor... so wie bei den 20er Platten...
Oder der Prüfer wurde getäuscht...
oder der Prüfer hatte keine Ahnung
oder der Prüfer hat Geld dafür bekommen
oder der Prüfer.. hat sich geirrt...
oder die Gesetzte haben sich geändert... (Beispiel: Haubenverschüsse.... früher erlaubt... auch mit Splint... seit zwei Jahren verboten... auch wenn eingetragen)
Das alles kann möglich sein...
Ein Polizist...der sich auskennt... schleppt Dich dann sofort noch mal zum TÜV...wo dann sehr genau geprüft wird, (von Ausgesuchten Sachverständigen) ob es erlaubt ist...oder bei einem Unfall... ein Sachverständiger der sich auskennt... usw
Dann bist Du dran... auch wenn fälschlicher Weise eingetragen... UNWISSENHEIT, schützt nicht vor Strafe !!!!!
Wenn Du trotzdem etwas Eingetragen haben möchtest... was kein Gutachten hat... musst Du zur Einzelabnahme... wo Du dann zb ..bei Spurverbreiterungen... auch ein Material Festigkeitsgutachten vom Tüv vorlegen musst... Kosten dafür mehrere TAUSEND Euro !!!
Und für die 20er Platten, gibt es zB kein Gutachten von H&R !!!!!!
Deshalb kriegt man auch so schwer andere Bremsscheiben... den Herstellern ist das Materialgutachten zu teuer... oder bestehen es nicht...
usw usw
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Erlöschen der Betriebserlaubnis
Entscheidende und immer noch geltende Vorschrift ist § 19 Abs. 2 StVZO:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Auch wenn die Änderung in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde !
Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt, dass das Fahrzeug stillzulegen ist, wenn nicht ein neues Sachver-ständigengutachten beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO/FZV entspricht.
Wichtig ist, dass die Betriebserlaubnis nur dann erlischt, wenn eine der unter den obigen Ziffern genannten Voraussetzungen vorliegt.
Besonders hervorzuheben ist, dass Änderungen dann vorliegen, wenn willentlich Teile hinzugefügt, entfernt ausgetauscht und/oder verändert wurden. Ändert sich zum Beispiel das Abgasverhalten negativ dadurch, dass bei einem so genannten Absorbationsschalldämpfer das Dämmmaterial durch Verschleiß seine Funktion nicht mehr optimal erfüllt, so erlischt die Betriebserlaubnis nicht und der Mangel ist zu beseitigen.
Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei:
Soweit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. Liegt ein so genanntes E-Prüfzeichen vor, kann eigentlich nur angeraten werden entsprechende Unterlagen(Übereinstimungserklärung des Herstellers) in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort auszuräumen. Aufpassen: Das E-Prüfzeichen muss fest auf dem Zubehörteil angebracht sein. Irgendwelche Bestätigungen des Herstellers oder Händlers ohne ein E-Prüfzeichen, die behaupten, auch ohne E-Prüfzeichen oder sonstiges Prüfzeugnis sei das Teil „legal“, sind häufig vollkommener Unsinn. Dann erlischt die BE und als Folge kann man zivilrechtlich den Verkäufer des Teils in Haftung nehmen. Punkte etc. gibt es trotzdem.
Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss, hat grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen Vorwürfen (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, dass Ermittlungen eingeleitet werden und dass man das Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muss.
Hat die Polizei Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen trotz Eintragung nicht legal sind kommt es zur...
Beschlagnahme/Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:
Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen.
Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten vor, so kann im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluss, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist ferner, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht freiwillig heraus gibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist (z.B. Originalauspuff kann zügig im Austausch montiert werden kann, sodass nur der „Renntopf“ beschlagnahmt wird).
Das Fahrzeug wird dann einer Prüforganisation zum Nachprüfen der Eintragung über stellt.
Zum Beispiel um Eine Fahrgeräuschmessung zu Veranlassen.
Selbst eine eingetragene Schalldämpferanlage mit E-Nummer darf nicht lauter sein als die Eintragung Fahrgeräusch/Standgeräusch im Fahrzeugschein es gebietet! Eine Toleranz von 3 dB ist noch zulässig.
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also mal kurz mit einfachen Worten... nicht alles was eingetragen wurde ist erlaubt !
Entweder lag ein falsches Gutachten vor... so wie bei den 20er Platten...
Oder der Prüfer wurde getäuscht...
oder der Prüfer hatte keine Ahnung
oder der Prüfer hat Geld dafür bekommen
oder der Prüfer.. hat sich geirrt...
oder die Gesetzte haben sich geändert... (Beispiel: Haubenverschüsse.... früher erlaubt... auch mit Splint... seit zwei Jahren verboten... auch wenn eingetragen)
Das alles kann möglich sein...
Ein Polizist...der sich auskennt... schleppt Dich dann sofort noch mal zum TÜV...wo dann sehr genau geprüft wird, (von Ausgesuchten Sachverständigen) ob es erlaubt ist...oder bei einem Unfall... ein Sachverständiger der sich auskennt... usw
Dann bist Du dran... auch wenn fälschlicher Weise eingetragen... UNWISSENHEIT, schützt nicht vor Strafe !!!!!
Wenn Du trotzdem etwas Eingetragen haben möchtest... was kein Gutachten hat... musst Du zur Einzelabnahme... wo Du dann zb ..bei Spurverbreiterungen... auch ein Material Festigkeitsgutachten vom Tüv vorlegen musst... Kosten dafür mehrere TAUSEND Euro !!!
Und für die 20er Platten, gibt es zB kein Gutachten von H&R !!!!!!
Deshalb kriegt man auch so schwer andere Bremsscheiben... den Herstellern ist das Materialgutachten zu teuer... oder bestehen es nicht...
usw usw
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Erlöschen der Betriebserlaubnis
Entscheidende und immer noch geltende Vorschrift ist § 19 Abs. 2 StVZO:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Auch wenn die Änderung in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde !
Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt, dass das Fahrzeug stillzulegen ist, wenn nicht ein neues Sachver-ständigengutachten beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO/FZV entspricht.
Wichtig ist, dass die Betriebserlaubnis nur dann erlischt, wenn eine der unter den obigen Ziffern genannten Voraussetzungen vorliegt.
Besonders hervorzuheben ist, dass Änderungen dann vorliegen, wenn willentlich Teile hinzugefügt, entfernt ausgetauscht und/oder verändert wurden. Ändert sich zum Beispiel das Abgasverhalten negativ dadurch, dass bei einem so genannten Absorbationsschalldämpfer das Dämmmaterial durch Verschleiß seine Funktion nicht mehr optimal erfüllt, so erlischt die Betriebserlaubnis nicht und der Mangel ist zu beseitigen.
Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei:
Soweit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. Liegt ein so genanntes E-Prüfzeichen vor, kann eigentlich nur angeraten werden entsprechende Unterlagen(Übereinstimungserklärung des Herstellers) in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort auszuräumen. Aufpassen: Das E-Prüfzeichen muss fest auf dem Zubehörteil angebracht sein. Irgendwelche Bestätigungen des Herstellers oder Händlers ohne ein E-Prüfzeichen, die behaupten, auch ohne E-Prüfzeichen oder sonstiges Prüfzeugnis sei das Teil „legal“, sind häufig vollkommener Unsinn. Dann erlischt die BE und als Folge kann man zivilrechtlich den Verkäufer des Teils in Haftung nehmen. Punkte etc. gibt es trotzdem.
Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss, hat grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen Vorwürfen (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, dass Ermittlungen eingeleitet werden und dass man das Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muss.
Hat die Polizei Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen trotz Eintragung nicht legal sind kommt es zur...
Beschlagnahme/Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:
Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen.
Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten vor, so kann im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluss, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist ferner, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht freiwillig heraus gibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist (z.B. Originalauspuff kann zügig im Austausch montiert werden kann, sodass nur der „Renntopf“ beschlagnahmt wird).
Das Fahrzeug wird dann einer Prüforganisation zum Nachprüfen der Eintragung über stellt.
Zum Beispiel um Eine Fahrgeräuschmessung zu Veranlassen.
Selbst eine eingetragene Schalldämpferanlage mit E-Nummer darf nicht lauter sein als die Eintragung Fahrgeräusch/Standgeräusch im Fahrzeugschein es gebietet! Eine Toleranz von 3 dB ist noch zulässig.
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